BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2410 / 22 / 10001 :001 vom 06.11.2023 (veröffentlicht am 17.11.2023)
In seinem Schreiben geht das BMF auf folgende Punkte näher ein:
- Vergabe der Ordnungsnummer auf der Steuerbescheinigung nach § 45b Abs. 1 EStG
- Inhalt des Meldesatzes nach § 45b Abs. 2 EStG
- § 45b Abs. 3 EStG
- Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Abs. 4 bis 6 EStG, § 45c Abs. 1 und 2 EStG
- Korrektur fehlerhafter Meldungen
- Verfahren bei Ausstellung von Ersatzbescheinigungen / Ausstellung ergänzende Bescheinigung
- Meldung des Steueridentifikationsmerkmals nach § 45b Abs. 5 EStG
- Verfahren bei unterjährigem Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflich
- Meldung nach § 45b Abs. 4 Satz 3 EStG
- Datenübermittlung nach § 45b Abs. 6 Satz 1 EStG
- Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gem. § 45b Abs. 6 Satz 2 EStG
- § 45b Abs. 7 Satz 3 EStG
- § 45b Abs. 8 EStG
- Angaben nach § 45c Abs. 1 EStG
- Angaben gemäß § 45c Abs. 2 EStG
- Berücksichtigung von Korrekturen nach Maßgabe des § 43a Abs. 3 Satz 7 EStG
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=112370