Einsatz von Herdenschutzschutzhunden kann zeitlich beschränkt werden

In einem ausgewiesenen Wolfsgebiet kann im Einzelfall der Einsatz von Herdenschutzhunden im Freien beschränkt werden, um eine erhebliche Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch unzumutbares Hundegebell während der Nachtzeit und der Mittagsruhe an Sonn- und Feiertagen zu unterbinden. Das hat das OVG Nordrhein-Westfalen entschieden (Az. 8 B 833/23).

Kein Schadensersatz bei Überfahren von Parkflächenbegrenzung

Das AG Hanau entschied, dass der Eigentümer eines Fahrzeuges, der auf einem privaten Parkplatz Randsteine überfährt, welche dazu dienen, die Parkflächen zu begrenzen, von dem Betreiber bzw. Eigentümer des Parkplatzes keinen Ersatz für hierdurch eingetretene Schäden geltend machen kann (Az. 39 C 42/22).

Vertragsbedingungen: Klausel über Verwahrentgelte wirksam

Das OLG Frankfurt entschied über die Wirksamkeit von vorformulierten Vertragsbedingungen einer deutschen Geschäftsbank, die u. a. Sparer bei Überschreiten eines bestimmten Freibetrags zur Zahlung von sog. Verwahr- bzw. Guthabenentgelten verpflichten (Az. 3 U 286/22).

BFH zur Zuständigkeit für die Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG nach Ausscheiden eines Mitunternehmers

Der BFH nimmt u. a. Stellung zu der Frage, ob über die wegen des Ablaufs der Reinvestitionsfrist erforderliche Auflösung einer Rücklage nach § 6b EStG, die bei einer Mitunternehmerschaft für den Gewinn eines ausscheidenden Mitunternehmers aus der Veräußerung seines gesamten Mitunternehmeranteils gebildet worden war, im Gewinnfeststellungsverfahren der Mitunternehmerschaft oder im Einkommensteuerverfahren des früheren Mitunternehmers zu entscheiden ist (Az. X R 14/21).

BFH: Anwendung des Abzugsverbots des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Bediensteten zwischenstaatlicher Einrichtungen mit Wohnsitz und Beschäftigungsort im Inland

Der BFH hatte zu entscheiden, ob das für Vorsorgeaufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen, geltende Abzugsverbot des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Teilsatz 1 EStG anwendbar ist, wenn der Arbeitslohn, den ein in Deutschland ansässiger Arbeitnehmer einer internationalen Organisation bezieht, aufgrund eines zwischenstaatlichen Übereinkommens zwar nicht der deutschen Einkommensteuer, wohl aber einer internen Steuer dieser Organisation unterliegt (Az. X R 17/22).