Neue Beitragsbemessungsgrenzen für 2024

Zum 1. Januar 2024 steigen die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Der Bundesrat hat einer entsprechenden Verordnung des Bundeskabinetts vom 11. Oktober 2023 am 24. November 2023 abschließend zugestimmt.

Erster Silberstreif am Horizont für die deutsche Konjunktur

Auch wenn die deutsche Wirtschaft über den kompletten Verlauf von 2023 in etwa stagnieren dürfte, wird die BIP-Realwachstumsrate für das Gesamtjahr 2023 leicht negativ sein. In der aktuellen Herbstprognose erwartet KfW Research, dass das BIP in diesem Jahr um 0,4 % gegenüber dem Vorjahr schrumpft. 2024 dürfte die deutsche Wirtschaft dann zu einem moderaten Realwachstum zurückkehren, mit leicht anziehenden Quartalsraten ab dem Frühjahr.

Etwa jedes achte Unternehmen nutzt künstliche Intelligenz

Etwa jedes achte Unternehmen in Deutschland nutzt künstliche Intelligenz (KI). Wie das Statistische Bundesamt nach Ergebnissen für das Jahr 2023 mitteilt, setzen große Unternehmen ab 250 Beschäftigten weitaus häufiger KI-Technologie ein als kleine und mittlere Unternehmen.

Änderungen im Straßenverkehrsrecht gestoppt

Die vom Bundestag beschlossenen Änderungen am Straßenverkehrsgesetz erhielten am 24.11.2023 nicht die erforderliche Zustimmung im Bundesrat. Bundesregierung oder Bundestag haben nun die Möglichkeit, den Vermittlungsausschuss anzurufen.

Bundesrat stimmt Zukunftsfinanzierungsgesetz zu

Am 24. November 2023 stimmte der Bundesrat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zu, das der Bundestag nur wenige Tage zuvor am 17. November 2023 verabschiedet hatte. Das Gesetz kann nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt und danach verkündet werden.

Eine Vielzahl von Pflichtverstößen kann zur gerichtlichen Auflösung des Betriebsrats führen

Ein Betriebsrat kann gemäß § 23 Abs. 1 BetrVG auf Antrag durch das Arbeitsgericht aufgelöst werden, wenn er objektiv erheblich und offensichtlich schwerwiegend gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Auch wenn einzelne Verstöße zwar für sich genommen noch keine Auflösung rechtfertigen, kann sich aus der Gesamtschau mehrerer Gesetzesverstöße die Untragbarkeit der weiteren Amtsausübung ergeben. So das ArbG Elmshorn (Az. 3 BV 31 e/23).

Von Lübeck in die ganze Welt! – Gerichtliche Zuständigkeit

Will ein gewerblicher Nutzer die Maßnahmen des Betreibers eines sozialen Netzwerks gerichtlich überprüfen lassen, können die Gerichte am Sitz des Unternehmens im EU-Ausland allein zuständig sein. Der Nutzer muss dann seinen Rechtsstreit dort führen. So das LG Lübeck (Az. 15 O 218/23).