Die wirtschaftliche Lage in Deutschland im April 2024

Jüngste Konjunkturindikatoren deuten eine Trendwende an, auch wenn das Gesamtbild noch uneinheitlich ist: Günstige Witterungsbedingungen und Nachholeffekte im Gefolge des hohen Krankenstandes zu Jahresende begünstigten die Produktion in der Industrie und im Bau. Die Stimmung in der Industrie und bei den privaten Verbrauchern hat sich seit Jahresbeginn deutlich aufgehellt. Auch seitens der Außenwirtschaft lässt sich eine leichte Belebung feststellen. Dennoch sind die Risiken angesichts der nach wie vor schwachen Auftragslage und der anhaltenden geopolitischen Unsicherheiten, zuletzt insbesondere hinsichtlich der Entwicklung im Nahen Osten, hoch. Das BMWK gibt einen Überblick über die aktuelle wirtschaftliche Entwicklung.

Ausnahme nach § 2 Absatz 2 MV für Zahlungen von Entschädigungen von Zeuginnen und Zeugen

Anlage 1 der beiden BMF-Schreiben zur Anwendung der Mitteilungsverordnung enthält jeweils bundeseinheitlich abgestimmte Ausnahmen von der Mitteilungspflicht. Diese Anlage wird um Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen nach § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) ergänzt (Az. IV D 1 – S-0229 / 20 / 10001 :037 und IV D 1 – S-0229 / 22 / 10002 :004).

Inflationsrate im März 2024 bei +2,2 %

Die Inflationsrate in Deutschland lag im März 2024 bei +2,2 %. Im Februar 2024 hatte die Inflationsrate bei +2,5 % gelegen, im Januar 2024 noch bei +2,9 %. Wie das Statistische Bundesamt mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im März 2024 gegenüber dem Vormonat Februar 2024 um 0,4 %.

Zur Überprüfung richterlicher Entscheidungen im Bereitschaftsdienst

Es besteht kein Schadensersatzanspruch nach Unterbringung und Fixierung im richterlichen Eildienst ohne Beteiligung eines Verfahrenspflegers. Das Gericht darf die Entscheidungen des Richters im Bereitschaftsdienst nur eingeschränkt überprüfen. So entschied das LG Lübeck (Az. 5 O 219/22).

Ausgestaltung der staatlichen Corona-Hilfen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar – Keine sachwidrige Benachteiligung von Großunternehmen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen

Der BGH hat darüber entschieden, ob die Infektionsschutzmaßnahmen der beklagten Freien Hansestadt Bremen während des „ersten und zweiten Lockdowns“ (März 2020 bis Juni 2021) auf einer verfassungsgemäßen Rechtsgrundlage beruhten und die staatlichen Corona-Hilfen mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG vereinbar sind (Az. III ZR 134/22).