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BFH zur Steuerpflicht von Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse

BFH, Urteil VI R 35/21 vom 11.07.2024

Leitsatz

  1. Eine inländische öffentliche Kasse ist die Kasse einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, sowie jede Kasse, die einer Institution angehört, die der Dienstaufsicht und der Prüfung ihres Finanzgebarens durch die öffentliche Hand unterliegt.
  2. Die Kasse einer inländischen, öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft ist eine öffentliche Kasse im Sinne von § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b des Einkommensteuergesetzes.

Quelle: Bundesfinanzhof

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