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BFH: Verspätungszuschlag nach § 152 Abs. 2 AO

BFH, Beschluss VIII B 121/22 vom 04.06.2024

Leitsatz

§ 152 Abs. 2 der Abgabenordnung verstößt nicht gegen die Unschuldsvermutung gemäß Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Quelle: Bundesfinanzhof

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=126700

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