BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV B 5 – S-1305 / 19 / 10003 :008 vom 26.06.2024
Sowie Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006 – IV B 4 – S-1341 – 38/06 – (BStBl I S. 594)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) vom 31. Januar 2014 (BStBl I S. 290), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 22. März 2024 (BStBl I S. 694) geändert worden ist, geändert.
I. Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung
Der neue AEAO zu § 89a gliedert sich wie folgt:
- Eröffnung des Vorabverständigungsverfahrens
- Inhalt und Umfang des Antrags
- Abschluss oder anderweitige Beendigung des Vorabverständigungsverfahrens
- Bindungswirkung der Vorabverständigungsvereinbarung
- Widerruf
- Geltungszeitraum und Roll Back
- Gebühren
Darüber hinaus hat das BMF den folgenden Absatz in Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 eingefügt:
„Verbindliche Auskünfte sollen ferner nicht erteilt werden, wenn für den maßgeblichen Sachverhalt auch ein Vorabverständigungsverfahren nach § 89a AO in Betracht kommt, insbesondere wenn Verrechnungspreise oder Betriebsstättengewinnabgrenzungen Gegenstand der beantragten verbindlichen Auskunft sind.“
II. Anwendungsregelung und Aufhebung des BMF-Schreibens vom 5. Oktober 2006 (Az. IV B 4 – S 1341 – 38/06)
Der neue AEAO zu § 89a gilt für alle Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge nach dem 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind (vgl. Artikel 97 § 34 Satz 1 EGAO). Der neue Absatz 2 der Nr. 3.5.4. des AEAO zu § 89 gilt für alle verbindlichen Auskünfte, die nach dem 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde beantragt wurden.
Das BMF-Schreiben vom 05.10.2006 – IV B 4 – S 1341 – 38/06 -, BStBl I S. 594 („Merkblatt für bilaterale oder multilaterale Vorabverständigungsverfahren auf der Grundlage der Doppelbesteuerungsabkommen zur Erteilung verbindlicher Vorabzusagen über Verrechnungspreise zwischen international verbundenen Unternehmen („Advance Pricing Agreements“ – APAs)“), wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Auf bereits anhängige Vorabverständigungsverfahren, deren Anträge bis zum 08.06.2021 bei der zuständigen Behörde eingegangen sind, ist es weiterhin anzuwenden.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen
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