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Offshore-Windparks: Verwaltungsgericht bestätigt die neue Rechtsgrundlage des Landes Schleswig-Holstein zur Erhebung von IHK-Mitgliedsbeiträgen

VG Schleswig-Holstein, Pressemitteilung vom 28.11.2023 zum 7 A 203/22 vom 28.11.2023 (nrkr)

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.11.2023 die Klage einer Betreibergesellschaft zweier Offshore-Windparks in der Nordsee gegen einen Beitragsbescheid der Industrie- und Handelskammer zu Flensburg (IHK) für das Jahr 2021 abgewiesen.

Die Klägerin betreibt westlich der Insel Sylt zwei Windparks, die beide in der deutschen Ausschließlichen Wirtschaftszone (AWZ) liegen. Als AWZ wird das Meeresgebiet jenseits des Küstenmeeres bezeichnet. Die Mitgliedschaft der Klägerin in einer IHK ist erstmals im Jahr 2015 streitig geworden. Die Klägerin gewann das Verfahren damals in zwei Instanzen, da es nach Auffassung von Verwaltungsgericht und Oberverwaltungsgericht für die Beitragspflicht keine hinreichende Rechtsgrundlage gab.

Die 7. Kammer hatte sich jetzt mit der in der Folgezeit vom Landesgesetzgeber geschaffenen neuen Rechtslage zu befassen. Die Kammer hält das Gesetz zur Ausführung und Ergänzung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in Schleswig-Holstein für verfassungsgemäß. Sie folgte damit nicht der Auffassung der Klägerin, nach der es dem Land Schleswig-Holstein an der Gesetzgebungskompetenz fehle, die von ihr in der AWZ betriebenen Windparks einer IHK-Mitgliedschaft zu unterwerfen.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor. Das Urteil (Az. 7 A 203/22) ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die 7. Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht zugelassen.

Die Klägerin kann binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Berufung beim Oberverwaltungsgericht einlegen.

Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein

Dieser Artikel erschien auf https://www.datev-magazin.de/?p=113064

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